Bürgerinitiative MUT Satzung § 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen “Bürgerinitiative MUT”. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „ eingetragener Verein”, abgekürzt e.V.. 3. Sitz des Vereins ist Hilden. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist – die Erhaltung des Grüngürtel von Hilden – die Erhaltung der Lebensqualität für die Hildener Bürgerinnen und Bürger – der Schutz der Natur und der Naherholungsgebiete in Hilden – Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: – Einflussnahme auf Planungsvorhaben in Hilden. – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. – Aufklärung der Öffentlichkeit über die Anliegen des Umwelt- und Landschaftsschutzes durch Diskussionsveranstaltungen, Vortragstätigkeit und wissenschaftliche Fachveranstaltungen. – Förderung, Unterstützung und Beratung demokratisch-ökologischer Initiativen und betroffener Bürger/innen. 3. Der Verein ist unabhängig, strebt aber die Zusammenarbeit mit allen demokratischen Parteien und Organisationen zur Förderung seiner Ziele an. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Die Mitglieder führen ihre Tätigkeiten für den Verein ehrenamtlich aus. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Es besteht die Möglichkeit der Familienmitgliedschaft. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zulässig, berührt aber nicht die Beitragszahlungen für das laufende Kalenderjahr. 5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein/ihr Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. § 4 Kasse 1. Die Kasse wird vom Kassierer/in geführt. Einnahmen und Ausgaben werden in einem Kassenbuch geführt. Dem Vorstand ist jederzeit Einsicht zu gewähren. 2. Einnahmen Beiträge: Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag zur Familienmitgliedschaft beträgt das 1,5 – fache des festgesetzten Jahresbeitrags. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.01. eines Kalenderjahres zu zahlen. Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der anteilige Beitrag innerhalb eines Monats zu zahlen. Schenkungen, Spenden und sonstige Zuwendungen. 3. Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die gewählten Kassenprüfer/innen prüfen zwei Wochen vor jeder Vorstandswahl die Kasse und berichten über die Prüfung in der Mitgliederversammlung. 4. Das Geschäftjahr ist gleich dem Kalenderjahr. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. 2. Die Mitgliederversammlung beschliesst Satzungsänderungen. 3. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand. 4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 2. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 3. Der Vorstand besteht aus: – Vorsitzendem/r – Stellvertretendem/r Vorsitzenden/r – Kassierer/in – Schriftführer/in – Bis zu 3 Beisitzer/innen 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. § 8 Gesetzliche Vertretung des Vereins Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den/die Vorsitzende/n oder stellv. Vorsitzende/n gemeinsam mit der / dem Kassenführer/in oder Schriftführer/in. § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung Jede Mitgliederversammlung wird vom einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. § 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Im Verhinderungsfall wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei drittel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. § 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und kann beim Vorstand angefordert oder eingesehen werden. § 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND Ortsgruppe Hilden zwecks Verwendung für die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Die vorstehende Satzung wurde am 22.08.2000 errichtet. Der Vorstand