NRZ (21.01.2005) – Unzulässige Berechnung bei Regenwasser

Gebühren / An einer Änderung der Struktur führt nach dem Gerichtsurteil kein Weg vorbei. HILDEN. „Gebühren müssen sein, die städtischen Abwassergebühren sind es aber nicht“, sagt Dieter Donner und triumphiert: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Auffassung des aktiven Hildener Naturschützers bestätigt, dass die Stadt Abwassergebühren nach einem rechtswidrigen Maßstab erhebt. Die Koppelung an den Frischwasserverbrauch (die NRZ berichtete) ist unzulässig. Vom Frischwasserverbrauch und damit der Abwassermenge pro Grundstück schließt die Stadt bisher auf die Regenwassermenge. Das wäre nur dann zulässig, wenn es bei Hildens 10 572 Grundstücken einen vorherrschenden Nutzungstyp gäbe. Davon könne in der Itterstadt aber nicht die Rede sein, stellt das Gericht fest. So gibt es 427 kleinflächige Grundstücke mit hohem und 42 große Gewerbeflächen mit hohem und 42 große Gewerbeflächen mit niedrigem Wasserverbrauch sowie 611 Grundstücke mit eigener Versickerung. „Familien in Hochhäusern subventionieren bisher Betriebe mit großen Versiegelungsflächen“, so Donner. Nach seiner Berechnung könnte eine Gebühr auf der Basis des Versiegelungsanteils pro Fläche für Wohnnutzer eine um gut 30 Prozent sinkende Gebühr bringen, während sie für großflächige Gewerbe bis zu 80 höher liegen könnte. Die Einführung einer neuen Gebührenstruktur wird nicht billig, doch gibt es keine Alternative. Kämmerer Horst Thiele rechnet mit 300 000 Euro für Bestandsaufnahme und Auswertung der Grundstücksflächen sowie jährlichen Personal- und Sachkosten von 40 000 bis 50 000 Euro. Geld, das in die Regenwassergebühr einfließt, denn die muss, so will es der Gesetzgeber, kostendeckend sein. Zahlen müssen die Kunden für die erbrachte Leistung der Abwasserbeseitigung auf jeden Fall. Die Bescheide über die Abwassergebühren der sieben Bürger, die Widerspruch eingelegt haben, ruhen allerdings, bis mit einer Neuberechnung – frühestens 2006 – ein Verrechnungsmodus gefunden ist. Wer keinen fristgerechten Widerspruch eingelegt hat, dessen Bescheid ist rechtskräftig. (Ko.)

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