Immer nur “Bahnhof”? – Fakten zum Denkmalschutz

Dieser Artikel bringt das Thema Bahnhof Hilden und Denkmalschutz auf den Punkt. Mit freundlicher Genehmigung von hildennet und dem Autor Udo Weinrich daher auch hier bei uns. Als besondere Serviceleistung bietet hildenNET allen Ratsmitgliedern eine Zusammenfassung der Verfahrensregeln des Denkmalschutzgesetzes: Der Gesetzgeber (Land NRW) will mit dem Denkmalschutzgesetz sicherstellen, dass Denkmäler nicht dem Verfall preisgegeben werden. Das Denkmalschutzgesetz verlangt vom Eigentümer eines Denkmals, dieses instand zu halten, zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihm dieses zumutbar ist. Der Eigentümer ist verpflichtet, vorbeugend gegen Schäden und den Verfall tätig zu werden, beispielsweise die Dacheindeckung dicht zu halten. Bei einem eingetretenen Schaden muss der Eigentümer diesen reparieren lassen. Auch sind Vorkehrungen gegen Gefahren, beispielsweise Diebstahl oder Brand, zu treffen. Diese Erhaltungspflicht des Denkmals findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit. Die aus Erhaltung und Unterhaltung entstehenden Folgekosten können dem Eigentümer dann nicht mehr entschädigungslos zugemutet werden, wenn der Erhaltungsaufwand unter Berücksichtigung staatlicher und KOMMUNALER Zuschüsse sowie steuerlicher Vergünstigungen in einem anhaltenden Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert für den Eigentümer steht. Kommt, wie in Hilden beim Bahnhof geschehen, der Eigentümer dieser Erhaltungspflicht nicht nach, dann kann die Stadt als “Untere Denkmalbehörde” die notwendigen Anordnungen treffen. Das Oberwaltungsgericht Münster neigt in einem Beschluss aus dem Jahre 1989 der Auffassung zu, dass die Zumutbarkeitsschwelle nur dann überschritten ist, wenn der Eigentümer eines Denkmals sein sonstiges Vermögen angreifen müsste, um die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren. Die Stadt Hilden hätte als Untere Denkmalbehörde nach Anhörung der Eigentümer längst die notwendigen Anordnungen treffen können. Im Rahmen eines “Verwaltungszwanges” wären notwendige Maßnahmen sogar im Rahmen einer Ersatzvornahme ohne Mitwirkung des Eigentümers möglich. Wird nämlich durch das Verhalten der Eigentümer der Denkmalwert des Bahnhofs gefährdet, dann darf, kann und muss die Stadt handeln, z.B. mit einer Ordnungsverfügung, deren sofortige Vollziehung sie anordnen kann. Als Untere Denkmalbehörde ist die Stadt eine “Sonderordnungsbehörde”, zu deren Aufgabe u.a. die Gefahrenabwehr gehört. Der Denkmalschutz ist eine so genannte “Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung”, auf die die Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes anzuwenden sind. Damit könnte z.B. die Kreisverwaltung als “Obere Denkmalbehörde” der Stadt Weisungen erteilen, um die Erfüllung dieser ordnungsbehördlichen Aufgabe sicherzustellen. Der Kreis müsste z. B. dafür zu sorgen, dass ein Ratsbeschluss aufgehoben wird, Maßnahmen, die das Denkmalschutzgesetz fordert, nicht umzusetzen, weil sie Geld kosten. Rat und Verwaltung hatten Kenntnis vom sich verschlechternden baulichen Zustand des denkmalgeschützten Bahnhofs. Immer wieder war dieser Thema in Rats- und Ausschusssitzungen. Bürgerinnen und Bürger machten Eingaben bei der Stadt, in denen sie z. B. auf Schäden am Dach hinwiesen. Stadtverwaltung und Politiker müssen sich deshalb fragen lassen, was sie getan haben, um das Denkmalschutzgesetz anzuwenden und so dem Verfall des Baudenkmals “Bahnhof” entgegenzuwirken. Sollte die Eigentümergemeinschaft, die den Bahnhof seit 1996 besitzt, ein förmliches Übernahmeverfahren mit dem Ziel beginnen, der Stadt aufzuerlegen, das Denkmal zum Verkehrswert zu übernehmen, wären die Erfolgschancen gleich null. Bis heute ist in NRW kein Übernahmebegehren mit der Übernahme eines Denkmals durch eine Gemeinde beendet worden. In allen Fällen konnte nachgewiesen werden, dass diese Anträge unberechtigt waren oder durch Gewährung öffentlicher Zuschüsse gegenstandslos wurden. Einem Totalabbruch stehen Gründe des Denkmalschutzes stets entgegen (OVG Münster, Urt. v. 18.5.1984). So ist z. B. der Hinweis auf die (geringe) Finanzkraft einer Stadt kein öffentlicher Belang, der gewichtiger wäre als der Denkmalschutz. Das OVG hat auch ausgeschlossen, dass mögliche finanzielle Belastungen der Stadt durch ein Übernahmeverlangen der (Bahnhofs-)Eigentümer die Erlaubnis zum Abbruch oder zur Veränderung des Denkmals rechtfertigen könnten. Wäre die Finanzkraft der Stadt in diesem Zusammenhang als “überwiegendes öffentliches Interesse” zu betrachten, das den Denkmalschutz aufheben könnte, würde dieses ja zu dem absurden Ergebnis führen: Je finanzaufwändiger ein Denkmal ist, desto größer wäre die Gefahr, dass die (mangelnde) Finanzkraft zur Abbrucherlaubnis und damit zum Untergang des Denkmals führt. Das widerspräche eindeutig dem vom Gesetzgeber gewollten Denkmalschutz. FAZIT: Sollten Ratsmitglieder also die Absicht haben, im Rat die finanziellen Mittel zu verweigern, die benötigt werden, damit das Denkmalschutzgesetz in Hilden angewendet werden kann, um das Denkmal “Bahnhof” zu retten, dann müssten sie möglicherweise damit rechnen, sich einer Amtspflichtverletzung schuldig zu machen. Vergleichbares könnte auch auf den Bürgermeister zukommen, der als “Behörde” auch die Aufgaben einer Unteren Denkmalbehörde wahrzunehmen hat.

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