“Lex Bayer” verfassungswidrig?

Verfassungsrechtliche Bewertung des Rohrleitungsgesetzes v. 21.3.2006 Zusammenfassung zum Gutachten: Artikel 14 Grundgesetz schützt das Eigentum als Grundrecht. Enteignungen sind nach Art. 14 Abs. 3 GG nur “zum Wohle der Allgemeinheit” zulässig. Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen vom 21.3.2006 (GV NRW S. 130 f.) ermöglicht Enteignungen. Das Gesetz ist aber nur dann wirksam und verfassungsgemäß, wenn es sich mit dem höherrangigen Grundrecht auf Eigentum vereinbaren lässt. Das RohrlG bleibt in mehrfacher Hinsicht hinter den Anforderungen zurück, die das Bundesverfassungsgericht für Enteignungsgesetze aus Art. 14 Abs. l und 3 GG aufgestellt hat. Prägend ist insoweit vor allem die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.1987 -l BvR 1046/85 – im Hinblick auf Enteignungen, die der Fa. Daimler-Benz AG den Bau einer Teststrecke für Kraftfahrzeuge ermöglichen sollten (BVerfGE 74, 264 – “Boxberg”). Im Einzelnen hat die rechtsgutachterliche Prüfung des Rohrleitungsgesetzes folgendes ergeben: 1. Das Rohrleitungsgesetz ist (im Hinblick auf die Enteignungszwecke und im Hinblick auf den Verlauf der Leitung) nicht hinreichend bestimmt. 2. Dem Gesetz liegt keine abwägende Bewertung der widerstreitenden Interessen und Belange zugrunde. Die gebotene enteignungsrechtliche Gesamtabwägung hat weder der Gesetzgeber selbst vorgenommen noch hat er in dem Gesetz Vorgaben für eine sachgerechte Bewertung der widerstreitenden Interessen durch die Verwaltung formuliert. 3. Das Rohrleitungsgesetz weist nicht die von Verfassungs wegen erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung des auf die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen zielenden Enteignungszwecks auf. 4. Weil das Gesetz somit die Grundrechte der von der Rohrleitung betroffenen Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, ist es verfassungswidrig und nichtig. Die Gutachter: Prof. Dr. Stefan Muckel ist ordentlicher Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität zu Köln sowie Geschäftsführender Direktor des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Dr. Markus Ogorek LL.M. (Berkeley) ist Habilitand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kirchenrecht der Universität zu Köln.

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