Überprüfung und vorläufigen Entzug der Eignung der BMS AG als Vorhabensträgerin zur Erstellung und den Betrieb der CO-Fernleitung und Strafanzeige Sehr geehrter Herr Büssow, Die Bayer MaterialScience AG (BMS) hat mit Schreiben vom 6. April 2006 (Eingangsstempel 23.Okt. 2006) den Wechsel der Vorhabensträgerin von der Bayer Industry Services GmbH&Co.OHG auf sie angezeigt. Die vorher bei EON-Engineering liegende Projektleitung wurde ebenfalls von BMS verantwortlich übernommen. Die am Freitag, den 17.08.2007 bekannt gewordene Beschädigung der A 3 im Bereich des Breitscheider Kreuz – bei Durchpressarbeiten unter der A 3 – ist der 3. Fall von „Pannen“ in kurzer Folge. Hierbei handelt es sich nach meiner Auffassung um den Tatbestand des „Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs gem. § 315b Strafgesetzbuch“. Ich erstatte Strafanzeige und stelle anheim, dass Sie das Gleiche tun, wenn dies nicht schon durch StraßenNRW geschehen ist. Wie Sie dem beigefügten Auszug aus dem StGB entnehmen können, ist auch Fahrlässigkeit strafbewehrt. Davor wurde Ihnen der widerrechtliche Eingriff in das FFH – Gebiet Überanger Mark durch die Eheleute Vogt am 8.8.2007 angezeigt. Massive Rodungs- und Entwässerungsarbeiten fanden dort erst kürzlich entgegen der Festlegung im Planfeststellungsbeschluss statt. „Der Planfeststellungsbeschluss weist nach B 6.2. 2. auf Seite 231 ausdrücklich aus, dass in dem Bereich der Überanger Mark nur in den Wintermonaten gebaut werden darf – somit sind die zur Zeit dort stattfindenden Bauarbeiten illegal.“ Der dritte Fall zeigt auf, dass BMS nicht willens oder nicht in der Lage ist, vertragliche Pflichten unter dem selbst geschaffenen Zeitdruck einzuhalten. Hier handelt es sich um das Gelände der Familie Rüsing, Haus Brück in der Nähe der Neandertalbrücke in Erkrath. Der Vertrag mit BMS sieht vor, dass eine Trasse von ca. 16 m betroffen ist, auf dem Grundstück direkt unterhalb der Bahn ist die Ausdehnung aber deutlich größer. Der Was-sergraben rund um Haus Brück wird von einem Bach gespeist, der unterhalb der Baustelle fließt. Jetzt jedenfalls ist der Wassergraben eine dreckig-braune Brühe wie weit er zugeschlammt ist, ist noch zu klären. Familie Rü-sing denkt über rechtliche Konsequenzen bzgl. der Schäden über das vereinbarte Maß hinaus nach. Ich erwarte von Ihnen, die Eignung der Fa. BMS ( lt. dem vom derzeitigen Projektleiter Werner Breuer verfass-ten Schreiben vertreten durch Dr. Norbert Grimm, Leitung Technology Services Projects ) als Vorhabensträger nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nunmehr zu überprüfen oder besser durch ein international anerkanntes Ingeni-eur Büro z.B. DNV Germany DNV Zertifizierung und Umweltgutachter GmbH (Businesspark Essen-Nord, Schnieringshof 14, 45329 Essen +49 201 7296 300) überprüfen zu lassen. Ich halte deswegen einen „neutralen, international“ tätigen Gutachter für notwendig, weil Deutsche Institute und insbesondere der TÜV in diesen Verfahren selbst als begleitender Gutachter Partei und im Verfahren selbst in-volviert ist und deshalb die notwendige Objektivität fehlt. Mit freundlichen Grüßen Dieter Donner für den BUND Regionalgruppe Düsseldorf Kopie: 1. Die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Essen, Marlies Hampel, Zweigertstr. 56, 45130 Essen, per Fax: 0201 803-2803 2. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Harpener Hellweg 1, 44791 Bochum per Fax: (0234) 9552-435 3. Staatskanzlei: Ministerpräsident Rüttgers ,Stadttor 1, 40219 Düsseldorf per Fax: 0211/837-1150 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b Strafgesetzbuch (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeuten-dem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fäl-len Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstra-fe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.