– Forderung nach Baustopp bleibt Auch wenn das Verwaltungsgericht Düsseldorf die beiden Eilanträge von zwei privaten Antragstellern gegen den die sogenannte „Bayer-Pipeline“ betreffenden Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat, bleibt die Initiative weiter kämpferisch. Natürlich hatten wir uns ein anderes Urteil erhofft. Aber so bleibt es bei Ziel und Namen: „Bau-Stopp der Bayer-Pipeline“ Es trifft sich gut, dass schon morgen – in der Aula des OHG in Monheim, Berliner Ring 7-9, ab 19 Uhr 30 – eine Bürgerversammlung stattfindet, an der die Rechtsexperten Prof. Dr. Stefan Muckel und Rechtsanwalt Dr. Jochen Heide Rede und Antwort stehen werden. Die Presseerklärung des Verwaltungsgerichts enthält vier für uns wichtige Aussagen zu diesem Erstrunden-Verfahren: „Zur Begründung führt die Kammer in ihren beiden Beschlüssen u. a. aus, [1.] dass sich die angegriffene Behördenentscheidung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur überschlägig möglichen richterlichen Prüfung als rechtmäßig darstelle. [2. ]Auch das zu Grunde liegende nordrhein-westfälische Rohrleitungsgesetz vom 21. März 2006 begegne bei vorläufiger Prüfung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.“ Für alle Nichtjuristen hören sich Ausdrücke wie „nur überschlägig möglichen richterlichen Prüfung“ und „bei vorläufiger Prüfung“ nicht besonders verständlich an. Hierzu dürfen wir in der morgigen Veranstaltung erwarten, einiges besser erklärt zu bekommen. Schon deshalb ist allen Interessierten anzuraten, morgen nach Monheim zu kommen. [3. ] „Die Kammer weist darauf hin, dass mit den Beschlüssen noch keine Betriebsfreigabe für die Durchleitung von Kohlenmonoxid verbunden sei, weil vor der Inbetriebnahme noch eine Überprüfung nach Fertigstellung der Anlage durch einen Sachverständigen zu erfolgen habe, die insbesondere auf Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet sei.“ Hierzu werden wir weiterhin die Bauarbeiten von Bayer kritisch begleiten und weitere Pannen werden wir schon bald aufdecken. [4. ] „Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.“ Das werden die Kläger mit Unterstützung durch Kreis und Städte wohl auch wahrnehmen.