Auf das OVG Münster ist Verlass

OVG Münster kippt Bebauungsplan 236 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen in Münster hat heute den Bebauungsplan 236 – Bebauung Gerresheimer-, Augusta- und Hoffeldstrasse (Hinterland altes Helmholtz) – im Zuge der Normenkontrolle für rechtswidrig erklärt. Somit kann die geplante Bebauung nicht umgesetzt werden. In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 10. Senats etliche handwerkliche Mängel bei der Erstellung des Bebauungsplanes an. 1. Das Gericht stellte die mangelnde Bestimmtheit des Bebauungsplanes fest. Auf dem Originaldokument fehlten klare Trennungslinien zwischen den einzelnen Baufenstern, so daß die Abschnitte nicht klar voneinander getrennt sind und, vor allem im Bereich der neu zu bebauenden Fläche, ineinander verliefen 2. Ein wesentlicher Mangel des Bebauungsplanes war das Gebiet zwischen südlicher Gerresheimer Strasse und südlicher Hoffeldstrasse. Hier sind einige Gewerbebetriebe ansässig (Fahrschule, Änderungsschneiderei, Schreinerei, Glaserei, Autolackiererei und Autohandel), die überplant wurden. In der letzten Offenlage des Bebauungsplanes wurde dieses Gebiet von einem Mischgebiet in ein besonderes Wohngebiet gewandelt. Laut Information der Verwaltung wurden bei der Offenlage aber nur Änderungen im Bereich des Hinterlandes Altes Helmholtz / Augustastrasse vorgenommen, eine Änderung dieses Gebietes wurde verschwiegen. Für die Ausweisung als besonderes Wohngebiet gelten aber spezielle Vorgaben, die nicht eingehalten wurden. 3. In den insgesamt 3 Ratssitzungen zu diesem Bebauungsplan wurden immer nur Teilbereiche besprochen. Beim Satzungsbeschluss hätten aber alle den Bebauungsplan betreffenden Einwände und Anregungen beraten werden müssen. Des weiteren wurde keine Bestandsaufnahme durchgeführt. Diese ist nach Baugesetzbuch aber zwingend erforderlich. Von Seiten der Verwaltung, vertreten durch Frau Kciuk (Assessorin im Rechtsamt) und Herrn Stuhltäger (Stadtvermessungsdirektor), wurde vorgebracht, daß die Örtlichkeiten jedem bekannt seien und somit auf eine Bestandsaufnahme verzichtet werden könne. Diese Vorgehensweise entspricht aber nicht der gültigen Rechtssprechung. Ebenso kritisierte der Vorsitzende die, so wörtlich, “Briefmarkenplanung” der bestehenden Häuser auf der Augustastrasse deutlich. Auch der Bestandsschutz der bestehenden Gebäude wurde, so der Richter, nach “Hildener Bestandsschutz” abgehandelt und nicht nach der seit über 20 Jahren bestehender Rechtssprechung. Hier wurden seitens der Verwaltung den Eigentümern gegenüber unrichtige Aussagen gemacht. 4. Das von der Stadt in Auftrag gegebene Lärmgutachten wies gravierende Mängel auf. So wurde nur die Belastung der neu zu bauenden Wohnungen untersucht nicht aber die zusätzliche Belastung der vorhandenen Wohnungen durch die Parkplatzsituation am Alten Helmholz und der neu zu bauenden Wohneinheiten. Die Ergebnisse dieses Gutachtens wurden nur teilweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Vorsitzende Richter stellte fest, dass es zwar möglich ist, hier einen Bebauungsplan aufzustellen, dies aber mit erheblichen Schwierigkeiten, gerade in der Detailplanung, verbunden ist. Das Urteil ist endgültig, eine Revision ist nicht zugelassen. Auch im Zusammenhang mit dem Urteil des OVG zur CO Pipeline der Firma BAYER gibt dieses Urteil für den Bürger wieder Vertrauen in den Rechtsstaat. Es zeigt deutlich, daß man genau hinsehen sollte, was von Politiker, sowohl auf Kommunaler, als auch auf Landes- und Bundesebene, beschlossen wird und daß es funktionierende Rechtsmittel für jeden Bürger in diesem Staat gibt. siehe dazu auch Pressemitteilung der BA

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