Pressemitteilung Stadt Duisburg: Stellungnahme der Stadt Duisburg zum Planergänzungsbeschluss

zur CO-Pipeline in Verbindung mit dem IRO-Gutachten vom 8. Oktober 2008 Am 15. Oktober 2008 hat die Bezirksregierung Düsseldorf einen Planergänzungsbeschluss zum vorliegenden Planfeststellungsbeschluss der CO-Pipeline erlassen. Der Planergänzungsbeschluss wurde auf der Grundlage von mehreren Gutachten gefasst, die jedoch nur den Klägern und dem Verwaltungsgericht übermittelt wurden. Nun liegen der Stadtverwaltung auch die Gutachten vor und konnten ausgewertet werden. Die Stadt Duisburg hat sowohl den Planergänzungsbeschluss wie auch das neue Sicherheitsgutachten der Bezirksregierung durch die IRO GmbH in Oldenburg mit dem vorliegenden Veenker-Gutachten vom April 2008 verglichen und eine Stellungnahme an die Bezirksregierung verfasst. Die Prüfung der Stadt Duisburg hat ergeben, dass die Kriterien der Technischen Richtlinien für Rohrfernleitungen (TRFL), nach denen die IRO GmbH im Auftrag der Bezirksregierung die Leitung geprüft hat, nicht ausreichen und somit ein fundamentaler Fehler im Gutachten vorliegt. Die TRFL ist nicht alleiniger Maßstab für die CO-Leitung, allein schon, weil im Planfeststellungsbeschluss selbst die DIN EN ISO 16708 als Regelwerk eingeführt worden ist. Nach der DIN EN ISO 16708 weist die CO-Leitung jedoch allein schon auf dem Duisburger Stadtgebiet 50 Schwachstellen auf, wie bereits das Veenker-Gutachten in Verbindung mit den Baggerversuchen ergeben hat. Die Stadt Duisburg empfiehlt deshalb dringend, das IRO-Gutachten nachbessern und auch eine Prüfung nach der DIN EN ISO 16708 durchführen zu lassen. Angesichts des derzeit vorliegendem Verfahrensstandes, den unbefriedigenden Gutachten und dem mangelhaften Planergänzungsbeschluss, bittet die Stadt die Bezirksregierung dringend, diesen Schlussfolgerungen nachzukommen. Zur Argumentation der Stadt Duisburg Auftrag der Bezirksregierung an die IRO GmbH in Oldenburg war die Untersuchung folgender Punkte: Wurde das für das Projekt geltende Regelwerk vollumfänglich und richtig berücksichtigt? Wurden alle Sicherheitsanforderungen vom Vorhabensträger richtig aufgezeigt und umgesetzt? Entsprechen die genehmigten Planunterlagen dem Regelwerk? Entspricht die Bauausführung den genehmigten Plänen und dem Regelwerk? In dem Gutachten vom 8. Oktober der IRO GmbH wird nur die TRFL als das Regelwerk zugrunde gelegt. Die durchgeführten Untersuchungen zur baulichen Ausführung und zur Sicherheitskonzeption einer Rohrfernleitung für die Durchleitung von Kohlenmonoxid ergeben so, dass die nach dem Regelwerk geplante und gebaute CO-Leitung “nach geltenden Regeln sicher ist”, da “alle geforderten Kriterien erfüllt” sind und “zum Teil deutliche Reserven vorhanden” sind. Die in dem Veenker-Gutachten vom April 2008 diskutierte DIN EN ISO 16708, die dem Stand der Technik entspricht, findet keine Berücksichtigung. In einem Absatz, in dem kurz auf das Sicherheitsgutachten der Stadt Duisburg eingegangen wird, heißt es, dass sich Einlassungen zu “dieser Thematik erübrigen”, da gemäß Rohrfernleitungsverordnung die TRFL als maßgebliches Regelwerk heranzuziehen ist.” Die Rechtsauffassung der Stadt Duisburg ist in dieser Frage jedoch eine andere. Die rechtliche Grundlage für die Bewertung der CO-Leitung ist die Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (RohrFLtgVO – BGBl. Nr.70 vom 2.10.2002). Dort heißt es in § 3 Abs.2 wie folgt: “Eine Rohrleitungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Als Technische Regeln im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die technischen Regeln, die nach § 9 Abs. 5 veröffentlicht werden. (…)”” Was Stand der Technik ist, ist in dieser Verordnung nicht weiter geregelt. Aber in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) steht folgendes: “Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswesen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren (…) heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. (…).” Daraus ist zu schließen, dass auch die in dem Veenker-Gutachten diskutierte DIN EN ISO 16708 dem Stand der Technik entspricht. Zwar findet sie nach ihrem Wortlaut in der Erdöl- und Erdgasindustrie Anwendung. Wegen der nicht geringeren Gefährlichkeit von CO gegenüber den in der DIN EN ISO 16708 genannten gasförmigen Medien ist eine entsprechende Anwendung dieser Norm jedoch gut vertretbar. Die Frage, ob die DIN EN ISO 16708 anzuwenden ist, erübrigt sich jedoch, angesichts der Tatsache, dass im Planfeststellungsbeschluss selbst die Antragstellerin die DIN EN ISO 16708 als Bewertungsmaßstab heranzieht (Gutachten vom TÜV-Nord vom 06.06.2005 “Betrachtung der Auswirkung von Lecks und einem Vollbruch in der CO-Leitung von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen”). Der TÜV-Gutachter kommt zu dem Schluss, dass das Sicherheitslevel “very high” für die CO-Leitung anzuwenden ist. Dem wird jedoch in dem IRO-Gutachten widersprochen. Das von der BZR Düsseldorf vorgelegte IRO-Gutachten berücksichtigt somit den Stand der Technik ausschließlich nach der TRFL und vernachlässigt andere Regelwerke. Nach dem aktuellen Stand der Technik bemessen, ist die CO-Leitung jedoch an über 50 Stellen nicht sicher. Dies hat das Veenker-Gutachten in Verbindung mit den Baggerversuchen ergeben. Daher ist es dringend erforderlich, das IRO-Gutachten nach diesem Stand zu überarbeiten. Darüber hinaus fällt auf, dass in dem Gutachten einige Punkte wie z. B. die Verlegetiefe überbewertet werden. Die Verlegetiefe mit 1,40 m wird als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme hervorgehoben und stellt laut IRO-Gutachten ein erhebliches Sicherheitspotential dar. Nach TRFL muss die Leitung in einer Tiefe von 1,00 m verlegt werden. Ob bei einer Tiefe von 1,40 m von einem erheblichen Sicherheitspotential zu sprechen ist, scheint fraglich, da Bauarbeiten durchaus noch in diesem Bereich durchgeführt werden. Man erinnere sich nur an den Zwischenfall im Sommer in Köln, dort kam es zu einem Unfall mit einer Pipeline, die etwa 8 m tief verlegt war. Als weitere Kritikpunkte können exemplarisch folgende Betrachtungen angeführt werden: Entspricht die Bauausführung den genehmigten Plänen und dem Regelwerk? Auf S. 27 des Gutachtens wird die Ziffer 8.5.2 der TRFL, Sauberkeit der Rohre als erfüllt gewertet. Es wird ausgesagt, “vor Verbindung sind die Rohre von fremden Stoffen freizuhalten …”, “freie Rohrenden sind bis zur Einbindung gegen das Eindringen von Wasser und Schmutz zu schützen, zum Beispiel durch Anbringen von Rohrendkappen. Ist dies beim Bau der Rohrleitung tatsächlich berücksichtigt worden (vgl. Anlage 1)? Der Gutachter schreibt selbst auf S. 6 “Kontrollen vor Ort waren wegen fortgeschrittenen Bauzustandes nicht möglich, daher wird auf Augenschein gänzlich verzichtet. Daher wurden nur schriftliche Unterlagen begutachtet.” Externe Bauarbeiten können zur Beschädigung einer Rohrfernleitung führen. Innerhalb des vorgeschriebenen Schutzstreifens sind Maßnahmen und Regeln zu beachten. Dies regelt Ziffer 5.2.4 der TRFL, Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefahren durch externe Bauarbeiten. Der Gutachter spricht davon, dass eine Sicherheitsmaßnahme eine Rohrschutzmatte, eine Geogrid-Matte, ist. Der Begriff Rohrschutzmatte ist nicht zutreffend, da das Geogrid nicht als solches hergestellt wird und auch nicht üblich ist. Außerdem haben verschiedene Feldversuche erwiesen, dass dieses Gitter höchstens dem Angriff von Minibaggern standhält. Übliche Bagger, die im Straßenbau eingesetzt werden, zerstören dies Gitter ohne Schwierigkeiten. Der Baggerführer spürt gar keinen Widerstand. Im Rohrleitungsbau ist ein solches Geogitter natürlich bekannt, aber nicht als Schutz vor dem Eingriff Dritter, sondern dann, wenn das Verlegen von Rohrleitungen auf und in nicht tragfähigen Böden erfolgt. Als Gründungslage hat es einen positiven Einfluss auf das Setzungsverhalten. Darüber hinaus ist es völlig unverständlich, dass dies – wie beschrieben bereits von ihrer Auslegung her ungeeignete Sicherheitsmaßnahme – dann auch noch in einer verkleinerten Breite verlegt worden ist. Im IRO-Gutachten wird dazu ausgeführt, dass “aus Gründen der begrenzten Grabenbreite” es “nicht möglich” war die vorgesehene Breite der Geo-Grid Matte von 0,8 m einzubauen. Es wurde nur eine 60 cm breite Matte verlegt. Diese Argumentation ist in keiner Weise nachvollziehbar. Fazit: Das vorgelegte IRO-Gutachten erhöht nicht das Vertrauen in die Betriebssicherheit der CO-Leitung. Im Gegenteil: Durch das Herunterschrauben der Kriterien unter den Stand der Technik, durch die Ablehnung, Nachbesserungen an den nachgewiesenen Sicherheitsdefiziten der Leitung durchzuführen, verdichtet sich der Eindruck, dass beim Bau der Leitung nicht alle erforderlichen Sicherheitsauflagen berücksichtigt wurden. Die Stadt Duisburg bleibt daher bei ihren bislang aufgestellten Forderungen: • Kein Betrieb der Leitung in der derzeit trassierten Leitung. • Verlegung der Trassenführung mit größeren Abständen zur Wohnbebauung. • Für jede neue Trassenführung, die bebaute Gebiete betrifft, muss in einem entsprechenden Genehmigungsverfahren die angemessene Beteiligung der Bürger und der zuständigen Ratsgremien sichergestellt werden. • Anwendung aller Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik, u.a. Anwendung der DIN EN ISO 16708. Hilbrands

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