BUND PRESSEinformation 58/08

Streit um Braunkohlentagebau Garzweiler II vor höchstem Gericht BUND mit Verfassungsbeschwerde gegen Garzweiler II Düsseldorf – 05.12.2008 Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat heute beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Beschwerde eingereicht. Hintergrund ist die Zwangsenteignung des BUND für den Braunkohlentagebau Garzweiler II. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Beschwerde wegen der Nicht-Zulassung der Revision in dem Enteignungs-Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom Dezember 2007 zurückgewiesen hatte, ruft der BUND damit das höchste deutsche Gericht an. Der BUND erhofft sich davon die Prüfung, inwieweit die Zwangsenteignung des BUND zugunsten des Tagebaus verfassungsgemäß war. Der BUND hält wegen der Allgemeinwohlschädlichkeit des Tagebauvorhabens diesen gravierenden Eingriff in die Grundrechte für verfassungswidrig. Zuvor hatte schon ein Privatkläger aus der vom Tagebau unmittelbar bedrohten Ortschaft Immerath das Bundesverfassungsgericht angerufen. Paul Kröfges, BUND-Landesvorsitzender: “Der Begriff des Allgemeinwohls wurde durch die Verwaltungsgerichte pervertiert. Klimaschädigung, Landschaftszerstörung und Menschenvertreibung nur für den Profit des RWE, das muss aufhören. Die Gewinnung und Nutzung von Braunkohle dient entgegen der bisherigen Auffassung der Gerichte nicht dem Wohl der Allgemeinheit – im Gegenteil. Wir setzen auf das Bundesverfassungsgericht. Hier muss eine Neubewertung der durch das antiquierte Bergrecht erzwungenen Menschenvertreibung erfolgen. Bergrecht darf nicht Grundrecht brechen.” Der Widerstand von BUND und Betroffenen gegen das “Jahrhundertprojekt Garzweiler II” hält inzwischen mehr als 20 Jahre an. Im Jahre 1987 wurde das Genehmigungsverfahren eingeleitet. Trotz etlicher Klagen und juristischer Teilerfolge konnte der Tagebau bislang nicht gestoppt werden. Der Widerstand kulminierte im Januar 2008, als AktivistInnen die BUND-Obstwiese im Abbaufeld Garzweiler zehn Tage besetzten, ehe die RWE Power AG das BUND-Eigentum durch ein Großaufgebot der Polizei räumen ließ. Für BUND-Geschäftsleiter Dirk Jansen ist es unfassbar, wie trotz fortschreitenden Klimawandels an diesem “Wahnsinnprojekt” festgehalten und die Grundrechte der Betroffenen “mit Füßen getreten” würden: “Wird Garzweiler II nicht gestoppt, wird der Klimawandel durch den unweigerlichen Ausstoß von 1,2 Milliarden Tonnen Kohlendioxid weiter angeheizt. Der Tagebau ist ebenso schädlich wie überflüssig. Dass die Stromversorgung der Bevölkerung auch ohne Garzweiler II uneingeschränkt zu gewährleisten ist, hatte der BUND im Prozess durch Gutachten bewiesen. Die Gerichte aber meinten, dass es nicht darauf ankomme, dass “ohne Garzweiler II die Lichter nicht ausgehen.” Vielmehr sei es für die Tagebaugenehmigung und Enteignungen ausreichend, dass die Garzweiler-Kohle verstromt und dieser Strom genutzt werde. “Damit haben die Verwaltungsgerichte eine verfassungsrechtlich nicht haltbare Verkürzung des Prüfungsmaßstabes praktiziert”, so Rechtsanwalt Dirk Teßmer (Frankfurt), denn: “Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht verlangt, dass eine Enteignung nur ausgesprochen werden darf, wenn die Durchführung des Vorhabens zur Erfüllung überwiegender Allgemeinwohlinteressen zwingend erforderlich ist”. Das aber trifft auf den im höchsten Ausmaß klimaschädlichen Braunkohlestrom gerade nicht zu. Der BUND hofft deshalb, dass dieser “klimaschutzpolitische Amoklauf” zu Lasten von Mensch, Natur und Umwelt durch das Verfassungsgericht beendet wird. Ernüchtert ist der BUND über die “nicht nachvollziehbare Argumentation der Verwaltungsgerichte”, die bislang letztendlich immer darauf hinauslaufe, den Vorrang des Bergbaus vor den Belangen von Mensch und Umwelt festzuschreiben. BUND-Anwalt Dirk Teßmer, der auch den Privatkläger aus Immerath juristisch vertritt: “Die bisherige Rechtsprechung führt dazu, dass gegenüber einem Braunkohlentagebauvorhaben effektiv kein Rechtsschutz möglich ist.” Die Verfassungsbeschwerde des Privatklägers wird mit dem Verstoß der Rahmenbetriebsplanzulassung gegen das verfassungsmäßige Recht, seinen Wohnsitz frei von staatlichen Zugriffen behalten zu dürfen, begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat ein solches Recht seit langem anerkannt, die Verwaltungsgerichte sich aber geweigert, dieses auch auf den Fall der faktischen Zwangswirkung anzuwenden, den die Tagebaugenehmigung durch die sog. “Rahmenbetriebsplanzulassung” entfaltet. Den im Abbaugebiet Garzweiler II lebenden Menschen wurde ein solches Recht bislang mit der Begründung abgesprochen, dass ein umfänglicher Rechtsschutz in Bezug auf die Rechte der im Tagebaugebiet lebenden Menschen möglich sein soll, wenn der Bergbautreibende die Enteignung beantragt. “Dann aber steht der Bagger schon vor der Tür”, sagt Rechtsanwalt Teßmer. “Zu diesem Zeitpunkt ist die Umsiedlung schon weit voran geschritten, die Orte sind verwüstet. Ein Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist dann nicht mehr möglich.” Nun ist es am Bundesverfassungsgericht anhand der beiden erhobenen Beschwerde zu klären, dass das Bergrecht nicht über den Grundrechten steht. Pressekontakt: Dirk Jansen, BUND-Geschäftsleiter, T. 0211 / 30 200 5-22 Unter www.bund-nrw.de finden Sie o ein 6-seitiges Hintergrundpapier zu den Verfassungsbeschwerden, o eine umfangreiche Chronologie des Rechtsstreits um Garzweiler II sowie o die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Revisionsnichtzulassungsbeschwerden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert