BUND PRESSEinformation 31/09: Fehlurteil zu Lasten von Mensch und Natur

Bundesverwaltungsgericht weist A4-Klagen ab BUND: Fehlurteil zu Lasten von Mensch und Natur Düsseldorf, 13.05.2009 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland gegen den Ausbau und die Verlegung der Autobahn A 4 im Bereich des Braunkohlentagebaus Hambach abgewiesen. Auch drei weitere Klagen von betroffenen Privatpersonen wurden abgelehnt. In einer ersten Reaktion zeigte sich der BUND „tief enttäuscht“ und sprach von einem „Fehlurteil zu Lasten von Mensch und Natur“. Laut Bundesverwaltungsgericht ist die Klage des BUND unbegründet. Zwar könne das Vorhaben wegen des damit verbundenen Verlustes an Waldflächen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets Steinheide führen. Die vom Beklagten vorsorglich durchgeführte Abweichungsprüfung sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Auch artenschutzrechtliche Verbote würden nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Paul Kröfges, BUND-Landesvorsitzender: „Die Enttäuschung ist groß, weil wir unser Ziel, die Autobahnverlegung zu verhindern, nicht erreicht haben. Damit werden die betroffenen Menschen in Buir und Niederzier bald unzumutbaren Mehrbelastungen durch Lärm und Schadstoffe ausgesetzt. Allerdings hat der BUND im Klageverfahren wichtige Änderungen durchgesetzt, die zumindest den Eingriff in die Natur abmildern.“ Trotzdem drohe den betroffenen Ortschaften jetzt ein „wahres Horrorszenario“. Neben dem mehr als 400 m tiefen Tagebau Hambach, der Hambacher Kohlebahn und der DB-Strecke werde auch die 6-streifig ausgebaute Autobahn in unmittelbarer Ortsnähe verlaufen. „Dass nun das Bundesverwaltungsgericht diesen weiteren Kollateralschaden der Braunkohlengewinnung abgesegnet hat, ist ernüchternd“, so Kröfges. Dennoch hält der BUND den Einsatz gegen die Autobahnverlegung für nicht vergebens. Die Unterstützung der BUND-Klage durch die Aktionsgemeinschaft der Bürgerinitiativen gegen die Verlegung der A 4 sei vorbildlich gewesen. Auch das bürgerschaftliche Engagement der Buirer für Buir und der BG Niederzier sei enorm. „Letztendlich haben der BUND und die Bürgerinitiativen mit großem persönlichen Einsatz alles versucht, um weiteren Schaden von Natur, Umwelt und Menschen fern zu halten, während sich die Kommunen vor ihrer Verantwortung gedrückt haben“, sagte BUND-Geschäftsleiter Dirk Jansen. Als Erfolg wertet der BUND, dass wesentliche Umplanungen zum Schutz der Natur durchgesetzt werden konnten. So habe der BUND u.a. den Wegfall einer Rastanlage im Bereich der europarechtlich geschützten Steinheide, Amphibienschutzmaßnahmen und eine Grünbrücke über die Trasse erkämpft. Zuletzt habe das Verkehrsministerium auch den Fledermausschutz verbessert, um einer drohenden Niederlage vor Gericht zu entgehen. „Die heutige Entscheidung ist trotzdem ein Fehlurteil. Wieder einmal werden die Interessen von RWE Power über den Schutz von Mensch, Natur und Umwelt gestellt“, resümiert Jansen. Durch den Tagebau Hambach würden unersetzliche Waldflächen vernichtet. Mit dem Fauna-Flora-Habitat-Gebiet Steinheide würde nun auch „die letzte Rettungsinsel“ vom Aussterben bedrohter Arten wie der Bechsteinfledermaus massiv beeinträchtigt. Inwieweit sich aus dem Urteil weitere juristische Ansatzpunkte ergeben vermag der BUND derzeit noch nicht abschließend abschätzen. BUND-Anwalt Dirk Teßmer: „Wir werden die schriftliche Urteilsbegründung sorgfältig analysieren und danach die weiteren juristischen Schritte gegen den Braunkohlentagebau Hambach sondieren. Trotz des heutigen Urteils halten wir an unserer Rechtsauffassung fest: Der Braunkohlentagebau mitsamt seiner Folgeplanungen verstößt gegen europäisches Umweltrecht und schädigt das Allgemeinwohl.“ Der BUND kündigte weiter heftigen Widerstand gegen die Erweiterung des Braunkohlentagebaus Hambach an und appellierte an die Betroffenen, weiter für den Erhalt der Heimat zu kämpfen. In kürze sei mit dem bergrechtlichen Genehmigungsverfahren für den 3. Rahmenbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus zu rechnen. BVerwG 9 A 73.07

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert