BUND PRESSEinfo: Verfassungsbeschwerde gegen Steinkohlekraftwerk

BUND wehrt sich in Karlsruhe gegen geplantes Steinkohlenkraftwerk in Herne / Auch Rechtsstreit um Stromleitung für das Kraftwerk Datteln geht in die nächste Runde Düsseldorf, 10.11.2010 – Im Rechtsstreit um das geplante Evonik-Steag-Kraftwerk in Herne hat der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) jetzt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegt. Auch das BUND-Klageverfahren gegen die Hochspannungsfreileitung zur Anbindung des umstrittenen E.On-Steinkohlenkraftwerks Datteln 4 geht in die nächste Runde. Jetzt muss das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die BUND-Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision entscheiden. Paul Kröfges, BUND-Landesvorsitzender: „Der BUND wehrt sich auch weiterhin mit allen juristischen Mitteln gegen den Neubau neuer Klimakiller-Kraftwerke. Klimaschutz muss vor der eigenen Haustür beginnen. Wir schauen nicht tatenlos zu, wenn Behörden rechtwidrige Genehmigungen erteilen und Gerichte berechtigte Klagen aus vorgeschobenen Gründen abbügeln.“ Im Falle des Evonik-Steag-Kraftwerks Herne hatte das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) die BUND-Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung am 9. Dezember 2009 abgewiesen. Das OVG wertete die 2006 vom BUND im Genehmigungsverfahren eingebrachte Einwendung als verfristet und wies deshalb die Klage ohne weitere Sachprüfung aus rein formalen Gründen ab. Angeblich sei die schriftliche BUND-Einwendung acht Minuten zu spät bei der Bezirksregierung Arnsberg eingetroffen und die fristgemäß eingegangene e-Mail mangels einer nicht qualifizierten Signatur ungültig. Deshalb sei der BUND „präkludiert“ und die Klage damit unzulässig. In der Folge schloss sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung an, obwohl der BUND unter Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Europarechtswidrigkeit der deutschen Regelung zur Einwendungsfrist geltend machen konnte. Der BUND sieht damit sein Prozessgrundrecht, den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie sein Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus dem Grundgesetz verletzt. Die Umweltschützer konstatieren einen Besorgnis erregenden Trend: Die eigensinnigen nationalen und europarechtswidrigen Regelungen würden offenbar nur zu dem Ziel missbraucht, um der betroffenen Öffentlichkeit einen effektiven Rechtsschutz zu verwehren und Planungen trotz Rechtsbrüchen durchpeitschen zu können. „In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung wurden in vergleichbaren Einzelfällen schriftliche Einwendungen und selbst Klageschriften auch ohne eigenhändige Unterschrift zugelassen“, sagte BUND-Anwalt Dirk Teßmer. „Der Fall hätte zumindest zwingend dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, da es um eine nur in Deutschland praktizierte Erschwerung der Ausübung eines europäischen Klagerechts geht“. Gibt das Bundesverfassungsgericht der BUND-Beschwerde statt, wird die Klage an das Oberverwaltungs- bzw. Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Auch die BUND-Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Hochspannungsfreileitung für das E.On-Kraftwerk Datteln 4 war vom Oberverwaltungsgericht Münster am 19. August 2010 aus den gleichen Gründen und ohne jegliche inhaltliche Prüfung für unzulässig erklärt und eine Revision nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die jetzt dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Entscheidung vorgelegt wurde.

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