PM BUND NRW:Stromleitung für Kraftwerk Datteln jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht

BUND reicht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein / Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung Düsseldorf, 16.08.2011 – Im Rechtsstreit um den Bau der 380 kV-Leitung zum Anschluss des umstrittenen Kohlekraftwerks Datteln 4 an das Stromnetz hat der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) jetzt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. In der umfangreichen Begründung führt der BUND zahlreiche Verfassungsverstöße wie die Verletzung seines Prozessgrundrechts und des Grundrechts auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes an. Hintergrund ist die Klage des BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster für die neue 7,6 km lange Hochspannungsleitung. Der Bau der neuen Freileitungstrasse ist mit schweren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Der Lebensraum zahlreicher streng geschützter Fledermaus- und Vogelarten wird zerstört. Umweltfreundlichere Trassenvarianten waren verworfen worden. Am 19. August 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die BUND-Klage aus vorgeschobenen formalen Gründen ohne inhaltliche Überprüfung des Genehmigungsbescheides abgewiesen. Danach hätten die vom BUND im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Einwendungen bestimmten Formvorschriften nicht genügt. Allerdings handelt es sich hierbei um Vorschriften, welche das europarechtlich garantierte Klagerecht der Umweltverbände nicht vorsieht. Gegen die im OVG-Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hatte der BUND wiederum Beschwerde eingelegt, welche vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 17. Juni 2011 abgewiesen wurde. Der BUND sieht in der Klageabweisung eine neuerliche Verletzung seines Klagerechts, welches ihm erst jüngst vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit dessen Urteil vom 12. Mai 2011 umfassend bestätigt worden war. Die im Fall der Dattelner Stromleitung praktizierte Beschränkung des Klagerechts war allerdings nicht Gegenstand des EuGH-Urteils. Insofern hätte das Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Zulässigkeit der Klagebeschränkung nach Ansicht des BUND zumindest dem hierfür zuständigen Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen müssen. Die Unterlassung der Anrufung des EuGH verletzt nach Darlegung der Verfassungsbeschwerde die Prozessgrundrechte und das Grundrechts auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes. Ziel des BUND ist es, zu erreichen, dass sich die Gerichte jetzt auch inhaltlich mit den gravierenden natur- und artenschutzrechtlichen Verstößen des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau der Freileitung auseinander setzen. Darüber hinaus sieht der BUND einen grundsätzlichen Klärungsbedarf: Genehmigungsbehörden und Gerichte umgehen die inhaltliche Prüfung von umstrittenen Vorhaben der Industrie immer wieder durch übertriebene, rein formale Hürden, die sie den Klagen der Naturschutzverbänden auferlegen, während die beklagten Genehmigungsbehörden und Unternehmen im Klageverfahren beinahe beliebig formale Fehler heilen dürfen. Mit der Verfassungsbeschwerde stellte der BUND den Antrag, die Beschlüsse von Oberverwaltungs- und Bundesverwaltungsgericht für verfassungswidrig zu erklären. Hilfsweise solle die Sache an die Gerichte mit der Maßgabe zurückverwiesen werden, die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss neu zu entscheiden. In diesem Fall müssten sich die Gerichte endlich inhaltlich mit der Klage auseinandersetzen.

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