Rechtfertigung der Kölner Bezirksregierung zu kurz gegriffen – Wurden „Weitergehende Forderungen“ nicht beachtet? Laut Bezirksregierung Köln seien erst seit 2011 die Vorschriften für Gashochdruckleitungen gültig. Deshalb könne man bei der Genehmigung der CO-Pipeline gar nicht danach geprüft haben. Dabei beruft sich die Behörde anscheinend auf die „alte“ Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) aus dem Jahr 1974. Diese Verordnung ist aber nicht, wie jetzt behauptet, erst im Jahr 2011 abgelöst worden, wie dem beigefügten Ausschnitt zu entnehmen ist, (aus www.wkdis.de/aedoku/bund/g/gashdrltgv-1974 ) wurde diese Verordnung bereits im Jahr 2002 außer Kraft gesetzt. Aber auch in der „alten“ GasHDrLtgV sind unter § 4 schon „Weitergehende Anforderungen“ formuliert : „Gashochdruckleitungen müssen ferner den über die Vorschriften des § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.“ Eine weitere einschlägige Verordnung, die Rohrfernleitungsverordnung (TRGL), gibt es auch schon seit dem Jahr 1993, also weit vor der damaligen Genehmigung des CO-Transportes durch die „alte Pipeline“. Dort sind – wie unten zu sehen – weitere Anforderungen für solch gefährliche Giftgas-Leitungen aufgelistet. Diese Verordnung sollte zumindest der jetzigen Regierungspräsidentin Köln, Frau Walsken, bekannt sein. Auf ihre eigene Landtagsanfrage im Jahr 2009 erhielt sie dazu die unten – auszugsweise – zitierte Antwort. Deshalb stellen wir weiter folgende Fragen: 1. Wie sind die „Gefahren“ der tödlichen „chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums CO“ in die damalige Prüfung eingegangen? 2. Wurden die „ungünstigsten Betriebsverhältnisse einschließlich der anzunehmenden Betriebsstörungen“ und die Gefahren für betroffene Bürgerinnen und Bürger „berechnet“ ? 3. Wann wird endlich – nach mehr als 11 Jahren – die damalige Genehmigung auf einer rechtlich aktuellen und haltbaren Grundlage überprüft?